Satzung


Satzung „Freundeskreis Sammlung de Weryha e.V.“

 

 

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Name und Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Sammlung de Weryha“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung lautet sein Name

„Freundeskreis Sammlung de Weryha e.V.“

 

(2) Sitz des Vereins ist

Hamburg.

 

  • 2

 

Ziele und Aufgaben

 

(1) Zweck  des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere der bildenden Kunst im Allgemeinen und im Rahmen des Ateliers und der Sammlung de Weryha im Besonderen.

 

(2) Der Verein wird seine Ziele mit folgenden Mitteln umsetzen:

 

  • Durchführung von Ausstellungen, Vorträgen,  Lesungen, Führungen, sowie sonstigen kulturellen Veranstaltungen.

 

  • Durchführung von Workshops, sowie Kunstaktionen und -exkursionen insbesondere auch für junge Menschen.

 

  • Herausgabe und Verbreitung von Mitteilungen sowie anderer Publikationen, die dem Zweck des Vereins dienlich sind.

 

  • Die Räumlichkeiten der Sammlung instand setzen, erhalten und für die Öffentlichkeit zugänglich machen.

 

  • Zusammenarbeit mit anderen gesellschaftlichen Organisationen, Institutionen und Vereinigungen, die den Zielen des Vereins dienlich ist.

 

 

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Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.

(2) Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben,

die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des  Vereins.

 

  • 4

 

Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele und die Arbeitsweise des Vereins unterstützen.

Fördermitgliedschaften sind möglich.

 

(2) Die Anmeldung zum Eintritt in den Verein ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

(3) Der Verein kann Mitglied anderer Vereine und Gruppen werden, deren Ziele denen des Vereins förderlich sind.

 

(4) Die Mitgliedschaft endet

  • durch Tod,
  • durch förmlichen Ausschluss der betroffenen Person bei grober Verletzung der Satzung, jedoch erst nach Anhörung durch den Vorstand und durch Beschluss der Mitgliederversammlung,
  • durch Beschluss des Vorstandes, wenn für zwei Jahre die Mitgliedsbeiträge nicht gezahlt worden sind,
  • durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende.

 

 

  • 5

 

Finanzen

 

(1) Die für die Tätigkeit erforderlichen Mittel erwirkt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, öffentliche Zuschüsse, Geld- und Sachspenden sowie Erlösen aus eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten in geringem Umfang.

 

 

(2) Er erhebt einen jährlichen Vereinsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Näheres regelt die Beitragsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

  • 6

 

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. die Rechnungsprüfer/innen

 

 

 

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Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreter/in und dem/ der Kassenwart/in. (Geschäftsführender Vorstand). Jan de Weryha ist beratender Teilnehmer an den Vorstandssitzungen.

Über die Anzahl der Beisitzer/innen entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

(2) Zur Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich sind je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes berechtigt.

 

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an der Sitzung teilnimmt.

 

(4) Der Vorstand kann Mitglieder zwecks Mitarbeit im Vorstand kooptieren.

 

(5) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

 

 

  • 8

 

 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie findet möglichst im zweiten Quartal eines jeden Jahres statt.

 

(2)Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und beschließt über

  1. den Rechenschaftsbericht des Kassenwartes
  2. die Entlastung des Vorstandes
  3. die Beitragshöhe
  4. alle sonstigen in der Satzung vorgesehenen Maßnahmen.

 

(3) Sie wählt den Vorstand und bestimmt die Anzahl der Beisitzer.

 

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn auf Grund besonderer Dringlichkeit das Interesse des Vereins es erfordert  oder wenn mindestens 10 %

der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangen.

 

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich per Briefpost oder E-Mail mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten.

 

(6) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet. Im Verhinderungsfall leitet sie eine/einer ihrer/seiner Stellvertreter/innen.

 

(7) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

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(8) Nicht satzungsändernde Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

 

(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Protokollführung und dem/ der Vorsitzenden unterschrieben wird.

 

  • 9

 

  Rechnungsprüfung

 

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben das Recht, jederzeit Einsicht in sämtliche Buchhaltungs- und Kassenunterlagen zu nehmen.

Sie haben den Jahresabschluss des Vorstandes zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

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Auflösung des Vereins

 

(1)Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen wurde.

Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine

andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kunst und Kultur.

 

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Satzungsänderungen

 

(1)Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung der Einladung angekündigt worden sein.

 

(2) Vom Amtsgericht oder vom Finanzamt verlangte Satzungsänderungen können vom Vorstand bzw. der/dem Vorsitzenden und einem/einer Stellvertreter/in ohne Anhörung der

Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Der Vorstand gibt dies der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis.

 

 

 

Diese Satzung ist auf der Gründungsversammlung am 18.06.2016  beschlossen worden und durch die Unterschrift der Gründungsmitglieder gebilligt.